AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) der SafeLab GmbH Electronic Component Testing (im Folgenden SafeLab GmbH), Kitzberger Feld 22, 85405 Nandlstadt, Germany. Gültig ab 03/2023.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB sind Bestandteil aller mit SafeLab GmbH abgeschlossenen Verträge über Testleistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Das gilt auch dann, wenn SafeLab GmbH deren Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.

§ 2 Ausschluss von Testleistungen für Hochrisikoanwendungen

2.1 SafeLab GmbH schließt – mit Ausnahme von im Einzelfall auf Individualabreden beruhenden und durch individualvertraglich vereinbarte Haftungs- und Freistellungsregelungen abgesicherte - Aufträge aus und im Zusammenhang mit Produkten in den Bereichen Luft- und Raumfahrt (im Folgenden Hochrisikoanwendungen), von einer Erbringung von Testleistungen aus und lehnt den Vertragsabschluss sowie Angebote des Kunden für die Erbringung von Testleistungen ab.

2.2 Soweit ein derartiges Einsatzgebiet gemäß Ziff. 2.1 für den Kunden bekannt oder erkennbar ist, ist der Kunde verpflichtet SafeLab GmbH hierauf unverzüglich und ausdrücklich in Textform hinzuweisen. Das gilt auch für eine Kenntniserlangung des Kunden nach Erbringung der Testleistungen durch SafeLab GmbH.

2.3 Bei Verstößen gegen Ziff. 2.2 stellt der Kunde SafeLab GmbH vollumfänglich von etwaigen gegen SafeLab GmbH erhobenen Schadenersatzansprüchen Dritter wegen etwaiger mangelhafter Testleistungen frei. Das gilt nicht, wenn der Kunde den Verstoß gegen Ziff. 2.2 nicht zu vertreten hat (vgl. § 276 BGB).

2.4 Weiterhin stellt der Kunde SafeLab GmbH bei Verstößen gegen Ziff. 2.2 so, als ob Haftpflichtversicherungsschutz für SafeLab GmbH im Rahmen des für diese bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages abseits betreffender Ausschlusstatbestände für Hochrisikoanwendungen bestünde.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

3.1 Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung. Diese gibt den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsinhalt vollständig wieder. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, muss er dieser unverzüglich schriftlich widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Bestimmungen dieser AGB zustande.

3.2 Spezifische Kundenwünsche zu Testmethoden gelten nur dann als vereinbart, wenn diese in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind oder eine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung hierüber getroffen worden ist. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SafeLab GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3.3 Angaben über die von SafeLab GmbH vertriebenen Testleistungen in Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Abbildungen und sonstigen Formularen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich um keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

3.4 Branchenübliche Abweichungen der Testleistungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.5 SafeLab GmbH behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeuge, sowie sonstige Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung der SafeLab GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der SafeLab GmbH hat er diese vollständig an SafeLab GmbH zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder kein Vertragsabschluss mit der SafeLab GmbH zustande kommt

3.6 Testberichte darf der Kunde selbst für sich nutzen und vervielfältigen. An Dritte darf der Kunde Testberichte nur zugänglich machen, wenn SafeLab GmbH der Weitergabe ausdrücklich in Textform (insb. in der Auftragsbestätigung) zugestimmt hat. Eine Zustimmung, die der Kunde unter Verstoß gegen Ziff. 2.2 von SafeLab GmbH erlangt hat, ist unwirksam und eine Nutzung von dahingehenden Testberichten sowie eine Vervielfältigung durch den Kunden ist nicht gestattet. Selbst ungeachtet einer erteilten Zustimmung darf SafeLab GmbH die Rückgabe und Vernichtung von Testberichten sowie von etwaigen gefertigten Kopien verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn ein Mangel der Testleistung erkannt wurde oder eine Testleistung erbracht wurde, obwohl diese eine Hochrisikoanwendung gemäß Ziff. 2.1 betraf.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen

4.1 SafeLab GmbH ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, wenn die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Restleistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4.2 Bei den von SafeLab GmbH in Aussicht gestellten Lieferterminen handelt es sich nicht um Fixtermine, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Geschäft mit der Lieferung zu dem vereinbarten Termin stehen und fallen soll.

4.3 Vereinbarte Liefer­ und Leistungsfristen für Testleistungen und Testreports verlängern sich ­ unbeschadet etwaiger Rechte der SafeLab GmbH aus Verzug des Kunden ­ um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der SafeLab GmbH nicht nachkommt (zum Beispiel durch Nichtüberlassung von für die Testleistung erforderlichen Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Referenzbauteilen, zu prüfende Teile, Materialien, Geräte etc.).

4.4 Soweit der Kunde gegenüber SafeLab GmbH Arbeitsmittel und Prüfgegenstände (insb. zu prüfende Teile und Referenzbauteile) überlässt, versichert er, dass Schutzrechte Dritter durch die Verwendung und Lieferung nicht verletzt werden und stellt SafeLab GmbH von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang frei.

§ 5 Expressvereinbarungen

5.1 Wurde mit dem Kunden im Zuge einer Expressbearbeitung eine erhöhte Expressfrachtgebühr für etwa von SafeLab GmbH zu beschaffende Referenzbauteile oder anderweitige Prüfgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Testleistungen vereinbart, so sind diese und auch die Aufwendungen für die Beschaffung der Prüfgegenstände auch dann zu zahlen, wenn die Lieferung durch von SafeLab GmbH nicht zu vertretende Umstände verzögert wird und der gewünschte Kundentermin deshalb nicht eingehalten wurde. Hierzu zählen insbesondere Verzögerungen in Folge von höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen (Zoll), Arbeitskämpfen, Sabotage und Rohstoffmangel.

§ 6 Preise

6.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. etwaig entstehender Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Nebenkosten und jeweils gesetzlicher USt. Mehr­ oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Unternehmenssitz der SafeLab GmbH.

Rechnungen werden innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs bei SafeLab GmbH.

6.2 Erhöht der Zulieferer von Referenzbauteilen seine Preise bevor SafeLab GmbH diese zum Zweck der Durchführung der Testleistung beschafft hat, ist auch SafeLab GmbH berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis für diese Referenzbauteile in gleichem Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn sich SafeLab GmbH nicht in Leistungsverzug befindet.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung

7.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

7.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert bzw. wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nachträglich bekannt oder wurde über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ist SafeLab GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen. Das Recht zur Kündigung bzw. zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Gefahrübergang, Versendung

8.1 Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs geht mit der Übergabe von Waren (insbesondere Referenzbauteile und zu prüfenden Bauteile) auf den Kunden über. Bei Versendung, insbesondere auch frachtfreier Übersendung, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SafeLab GmbH noch andere Leistungen übernommen hat.

8.2 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines vom Kunden verschuldeten Umstandes, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem SafeLab GmbH versandbereit war und dies dem Kunden angezeigt hat.

§ 9 Gewährleistung, Rücktritt, Unmöglichkeit

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt unter entsprechender Anwendung von Ziff. 10.4 dieser AGB ein Jahr ab Ablieferung des Testergebnisses beim Kunden.

9.2 Im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung haftet SafeLab GmbH lediglich für die Mangelfreiheit der von ihr vertriebenen Testleistungen. SafeLab GmbH haftet nicht für die Geeignetheit der getesteten Produkte im vom Kunden vorgesehenen Einsatzbereich oder die Sicherheit des Produkts in der speziellen Applikation des Kunden. Auch im Falle einer Applikationsberatung, beschränkt sich die Haftung nur auf die Mangelfreiheit der erbrachten Testleistungen.

9.3 SafeLab GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird oder, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Eine solche unzumutbare Änderung liegt insbesondere vor, wenn die Testleistung eine Hochrisikoanwendung des Prüfgegenstandes betrifft (vgl. Ziff. 2.1 dieser AGB) und dies SafeLab GmbH unbekannt war. In den genannten Fällen kann SafeLab GmbH vom Kunden Ersatz für alle für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen.

9.4 SafeLab GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Testdienstleistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer von z.B. Referenzbauteils oder anderen Prüfgegenständen) verursacht worden und von SafeLab GmbH nicht zu vertreten sind. Sofern solche Ereignisse SafeLab GmbH die Testleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SafeLab GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Hindernisse lediglich von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Fristen zur Erbringung der Testleistungen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Im Übrigen ist die Haftung von SafeLab GmbH für Unmöglichkeit und Verzug auf die in § 10 dieser AGB geregelte Haftung beschränkt.


§ 10 Haftung / Schadensersatz

10.1 SafeLab GmbH haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von SafeLab GmbH oder einer seiner Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit von SafeLab GmbH oder einer seiner Erfüllungsgehilfen haftet SafeLab GmbH nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. In diesem Fall ist die Haftung von SafeLab GmbH auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind in diesem Falle nur ersatzfähig,soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßen Gebrauch typischerweise zu erwarten sind.

10.2 Soweit gemäß Ziffer 10.1 eine Haftung auf den vorhersehbaren Schaden des Kunden begrenzt wird, haftet SafeLab GmbH auf einen Maximalbetrag von EUR 500.000,00.

10.3 Die vorstehend unter Ziffer 10.1 und 10.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle einer Garantieübernahme, im Falle, dass ein Mangel der Testleistung arglistig verschwiegen wurde, sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen SafeLab GmbH beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für solche Schadenersatzansprüche, die gemäß Ziff. 10.1 bis 10.3 von Haftungsbeschränkungen ausgenommen worden sind. In letzterem Fall gilt die jeweils maßgebliche gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist

Nandlstadt.

11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Freising. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und hiervon das BGB und HGB. Das UN­Kaufrecht sowie das internationale Privatrecht finden keine Anwendung.

11.4 Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

11.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder seine Wirksamkeit später verlieren, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

11.6 Dem Kunden ist bekannt, dass SafeLab GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage der VO (EU) 2017/679 (Datenschutzgrundverordnung) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert.

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